Unsere neue
Verfahrensordnung:
Die wesentlichen Änderungen ab 01.01.2012
Die Verfahrensordnung (VO) der norddeutschen Schlichtungsstelle, 1975 aus der reinen Theorie heraus entwickelt, wurde im Laufe der Jahre an einigen Stellen praxisorientiert modifiziert und 2011 noch einmal grundlegend, den gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte besser als bisher Rechnung tragend, überarbeitet. Die neue Verfahrensordnung gilt ab 1. Januar 2012.
Aufgabe und Zielsetzung der Schlichtungsstelle ist es nach §2 VO, eine zeitnahe, unabhängige und neutrale Begutachtung einer medizinischen Behandlung durchzuführen, die in dem Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter der Schlichtungsstelle, also der neun norddeutschen Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen stattgefunden hat, und eine Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abzugeben.
Die Unabhängigkeit bei der Fallbearbeitung, seit jeher eine der herausragendsten Maximen der Norddeutschen Schlichtungsstelle, ist jetzt ausdrücklich in §4 VO postuliert, wo es heißt, dass die Mitglieder der Schlichtungsstelle bei der Entscheidungsfindung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung unterworfen sind.
Was die ärztlichen Mitglieder der Schlichtungsstelle angeht, wird zur Verdeutlichung der Unabhängigkeit in §4 VO neu festgelegt, dass zum ärztlichen Mitglied nicht berufen werden darf, wer einem Organ der Norddeutschen Ärztekammern angehört, was die klare Trennung zwischen Schlichtungsstelle und Kammern noch zusätzlich unterstreicht. Ausdrücklich geregelt ist darüber hinaus die auch jetzt schon gängige Praxis, dass Mitglieder der Schlichtungsstelle Fachärzte mit langjähriger Berufserfahrung und Juristen mit Befähigung zum Richteramt oder mit gleichwertigem Abschluss sind.
Der Kreis der Verfahrensbeteiligten hat sich gem. § 5 VO vergrößert. Beteiligte des Verfahrens können jetzt zusätzlich neben Patienten, Ärzten, Krankenhausträgern und Versicherern auch andere Einrichtungen sein, für die Ärzte tätig geworden sind. Selbstverständlich können sich alle Beteiligten vertreten lassen.
An der freiwilligen Teilnahme der Beteiligten am Verfahren hat sich nichts geändert.
Ausdrücklich geregelt ist jetzt in §6 Abs.1 Satz 2 VO, dass die Zustimmung jederzeit zurückgenommen werden kann.
Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind jetzt ebenfalls genauer definiert (§7 VO). Danach sind die Beteiligten zur Unterstützung der Schlichtungsstelle bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Schweigepflichtentbindungserklärungen zu erteilen. Auf Anforderung sind der Schlichtungsstelle die vollständigen Patientenunterlagen im Original zur Verfügung zu stellen.
Verfahrenshindernisse gem. §6 VOI sind wie bisher ein anhängiger Zivilprozess (es sei denn, er ruht), ein rechtskräftiges Urteil, ein Vergleich, ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder strafgerichtliches Verfahren wegen desselben Sachverhalts.
Ein weiteres Verfahrenshindernis liegt vor, wenn der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt der Antragsstellung länger als zehn Jahre zurückliegt. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertretern. Neu ist auch die explizite Regelung, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn ein Beteiligter seinen Mitwirkungspflichten nach §7 VO nicht nachkommt.
Die Verfahrensgrundsätze sind nicht verändert, aber jetzt zum Zwecke verbesserter Transparenz und Nachvollziehbarkeit in § 8 VO ausführlich dargestellt worden.
Es wird dort beschrieben, dass jeder Fall von mindestens einem ärztlichen und einem juristischen Mitglied bearbeitet und entschieden wird. Der Untersuchungsgrundsatz, nach welchem das Verfahren schon seit jeher durchgeführt wird, ist jetzt in §8 Abs. 2 VO ausdrücklich geregelt.
Am Procedere und an der Transparenz im Zusammenhang mit der Einholung von externen Sachverständigengutachten hat sich ebenfalls nichts geändert. Klargestellt ist lediglich, dass dann, wenn die Beteiligten die Gelegenheit hatten, sich zur Person des in Aussicht genommenen Gutachters und zu den vorgesehenen Beweisfragen zu äußern, die Abfassung des endgültigen Gutachtenauftrages der Schlichtungsstelle obliegt. Für die Ablehnung eines Sachverständigen gelten unverändert die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Kommission kann den Sachverhalt mit den Beteiligten mündlich erörtern, wenn sie dies für erforderlich hält.
Die Schlichtungsstelle schließt ihre Tätigkeit mit einer Entscheidung ab, die eine medizinisch und juristisch begründete Stellungnahme zu den erhobenen Ansprüchen dem Grunde nach enthält. In geeigneten Fällen kann ein Regulierungsvorschlag unterbreitet werden.
Soweit die Beteiligten nach Zuleitung der Entscheidung binnen einer Frist von einem Monat neue Tatsachen vortragen, entscheidet die Schlichtungsstelle darüber, gegebenenfalls unter Zuziehung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen.
Eine der wichtigsten Neuregelungen ist die Berufung eines Patientenvertreters in die Schlichtungsstelle (§9 VO). Der unabhängige, von den norddeutschen Ärztekammern berufene Patientenvertreter wird die öffentliche Transparenz für das Verfahren herstellen. Durch Wahrnehmung seiner Informationsrechte und insbesondere auch durch Anwesenheit während der interdisziplinären Sitzungen der Ärzte und Juristen wird ihm die Möglichkeit eröffnet, Einblicke in die der Bewertung von Haftungsansprüchen zu Grunde liegenden Abwägungs- und Entscheidungsprozesse innerhalb der Schlichtungsstelle zu gewinnen und die Arbeitsabläufe im Hinblick auf allgemeine Patienteninteressen zu beobachten. An den Entscheidungen der Schlichtungsstelle im Einzelfall über die jeweils geltend gemachten Ansprüche ist der Patientenvertreter nicht beteiligt, da in der Regel schwierige medizinische und juristische Probleme zu lösen sind, deren erforderliche kompetente Bewertung von einem Nichtfachmann nicht erwartet werden kann.
Der Patientenvertreter wird von den Gesellschaftern gemeinsam berufen und ist ehrenamtlich tätig. Auch er ist wie die übrigen Mitglieder der Schlichtungsstelle unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Neben seiner Aufgabe einer allgemeinen Interessenvertretung der Patientenschaft in der Schlichtungsstelle hat er bei konkreten Patientenbeschwerden mit formalen Beanstandungen zum Verfahrensablauf auf Antrag des Patienten ein einzelfallbezogenes Akteneinsichtsrecht. Zu seinen Aufgaben gehört auch, dass er den norddeutschen Ärztekammern jährlich Bericht erstattet.
Der bislang praktizierte Datenschutz ist jetzt ebenfalls ausdrücklich geregelt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden nach §10 VO zur Einhaltung des Datenschutzes förmlich verpflichtet. Die gesetzlich vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in einer Datenschutz-Dienstanweisung geregelt.
Die Kostenregelung hat sich nicht geändert. Nach wie vor ist gemäß §11 VO die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle für Patienten kostenfrei. Die Ärztekammern als Gesellschafter finanzieren die Schlichtungsstelle. Die Beteiligten tragen nach wie vor ihre eigenen Kosten selbst, einschließlich der ihrer (ggf. rechtsanwaltlichen) Vertretung. Der Haftpflichtversicherer der Arztseite zahlt die jeweils vereinbarte Verfahrenspauschale sowie die Kosten der Begutachtung, wobei jetzt klargestellt ist, dass dazu auch die bei einer Untersuchung des Patienten notwendigen Reisekosten gehören.
Der Rechtsweg wird durch die nach wie vor unverbindliche Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen. Ausdrücklich herausgestellt ist jetzt in §12 VO, dass die Gesellschafter und die Mitglieder der Schlichtungsstelle aus der für die Beteiligten unverbindlichen Tätigkeit der Schlichtungsstelle nicht haften.
In §13 VO wird deutlich, dass auf die Transparenz der Institution großen Wert gelegt wird: Die Gesellschafter berichten über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle jährlich in ihrem Mitteilungsblatt.