Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern - www.schlichtungsstelle.de
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Merkblatt

I. Aufgabe der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen.

II. Örtliche Zuständigkeit
Die Schlichtungsstelle (GbR) wird nur tätig, wenn die als fehlerhaft bezeichnete Behandlung im Bereich der Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen stattgefunden hat.

III. Beteiligte am Schlichtungsverfahren
Patienten, die durch gesetzliche Vertreter, Erben, Rechtsvertreter oder Rechtsanwälte vertreten werden können. Der in Anspruch genommene Arzt bzw. Krankenhausträger. Der Haftpflichtversicherer des Arztes oder des Krankenhausträgers.

IV. Verfahren
1.
Das Verfahren ist schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag eines Beteiligten, der eine Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht des Antragstellers enthalten muss.

2.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden. 

3.
Ablauf des Verfahrens:

a. Klärung der Verfahrensvoraussetzungen:
Ausfüllung des Fragebogens und der Schweigepflichtentbindungs- erklärung durch den Patienten. Einholung der Zustimmung des betroffenen Arztes bzw. Krankenhauses und der Haftpflicht- versicherung bzw. des Krankenhausträgers.

b. Sachverhaltsaufklärung:
Sobald die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, beginnt die Sachverhaltsaufklärung. Die Krankenunterlagen der betroffenen und

der vor- und nachbehandelnden Ärzte werden angefordert.

c. Gutachtenauftrag:
Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wird der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. Etwa 4 Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird dann der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt.

d. Abschließende Stellungnahme:
Sobald das Gutachten bei der Schlichtungsstelle vorliegt, wird es den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Die Aufklärungsproblematik wird nur bei entsprechender Rüge geprüft. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von einem Monat möglich.

V. Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa 13 Monate. Starke Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Dies beruht in der Regel auf Umständen, die die Schlichtungsstelle wenig beeinflussen kann, z. B. Dauer der Bearbeitung durch den Gutachter.

VI. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren ist für Patienten kostenfrei. Die Kosten eines von ihm beauftragten Vertreters und etwaigen Verdienstausfall sowie erhöhten Verpflegungsbedarf anläßlich einer Untersuchung durch den Gutachter trägt der Patient selbst.

VII. Rechtsweg
Kein Beteiligter muss die Entscheidung der Schlichtungsstelle akzeptieren. Der Zivilrechtsweg wird durch die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.

VIII. Verjährung
Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, soweit der Ersatzpflichtige am Schlichtungsverfahren beteiligt ist.

IX. Internet: www.schlichtungsstelle.de