Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern - www.schlichtungsstelle.de
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Merkblatt

I.          Aufgabe der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen.

II.         Örtliche Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle (GbR)  wird nur tätig, wenn die als fehlerhaft bezeichnete Behandlung im Bereich der Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen stattgefunden hat.

III.        Beteiligte am Schlichtungsverfahren

1.         Patienten, die durch gesetzliche Vertreter, Erben, Rechtsvertreter oder Rechtsanwälte vertreten                       werden können.

2.         Der in Anspruch genommene Arzt oder die Gesellschaft (z.B. Medizinisches Versorgungszentrum, 
            Krankenhaus, Pflegeeinrichtung), für die der Arzt tätig war.

3.         Der Haftpflichtversicherer des Arztes oder der Gesellschaft, für die der Arzt tätig war.

IV.       Verfahren

1.         Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag eines Beteiligten, der eine 
            Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht des Antragstellers enthalten muss. 

2.         Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung 
            sämtlicher Beteiligter tätig werden. 

3.         Ablauf des Verfahrens: 

a)         Klärung der Verfahrensvoraussetzungen: Ausfüllung des Fragebogens und der 
            Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Patienten. Einholung der Zustimmung des
            betroffenen Arztes oder der Gesellschaft, für die der Arzt tätig war und der zuständigen
            Haftpflichtversicherung. 

b)         Sachverhaltsaufklärung: Sobald die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, beginnt die 
            Sachverhaltsaufklärung. Die Krankenunterlagen der betroffenen und der vor- und nachbehandelnden 
            Ärzte werden angefordert. 

c)         Gutachtenauftrag: Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein 
            Gutachten eingeholt werden muss, wird der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten 
            übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. 
            Etwa 4 Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird dann der Gutachtenauftrag an den Gutachter 
            übersandt. 

d)         Abschließende Stellungnahme: Sobald das Gutachten bei der Schlichtungsstelle vorliegt, wird es den 
            Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb 
            Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Die Aufklärungsproblematik wird nur
            bei entsprechender Rüge geprüft. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur
            mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von 1 Monat möglich. 

V.        Verfahrensdauer

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa 14 Monate. Starke Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Dies beruht in der Regel auf Umständen, die die Schlichtungsstelle wenig beeinflussen kann, 
z. B. Dauer der Bearbeitung durch einen externen Gutachter.

VI.       Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist für Patienten kostenfrei. Die Kosten eines von ihm beauftragten Vertreters und etwaigen Verdienstausfall sowie erhöhten Verpflegungsbedarf anlässlich einer Untersuchung durch den Gutachter trägt der Patient selbst.

VII.      Rechtsweg

Kein Beteiligter muss die Entscheidung der Schlichtungsstelle akzeptieren. Der Zivilrechtsweg wird durch die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.

VIII.     Verjährung

Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, soweit der Ersatzpflichtige am Schlichtungsverfahren beteiligt ist.

IX.       Patientenvertreter

Neben seiner Aufgabe einer allgemeinen Interessenvertretung der Patientenschaft in der Schlichtungsstelle hat er bei konkreten Patientenbeschwerden mit formalen Beanstandungen zum Verfahrensablauf auf Antrag des Patienten ein einzelfallbezogenes Akteneinsichtsrecht. 

X.        Verfahrensordnung

Die Verfahrensordnung und weitere Informationen sind verfügbar unter www.schlichtungsstelle.de           

                                                                                                                                                    1/2012