Merkblatt
I. Aufgabe der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen.
II. Örtliche Zuständigkeit
Die Schlichtungsstelle (GbR) wird nur tätig, wenn die als fehlerhaft bezeichnete Behandlung im Bereich der Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen stattgefunden hat.
III. Beteiligte am Schlichtungsverfahren
1. Patienten, die durch gesetzliche Vertreter, Erben, Rechtsvertreter oder Rechtsanwälte vertreten werden können.
2. Der in Anspruch genommene Arzt oder die Gesellschaft (z.B. Medizinisches Versorgungszentrum,
Krankenhaus, Pflegeeinrichtung), für die der Arzt tätig war.
3. Der Haftpflichtversicherer des Arztes oder der Gesellschaft, für die der Arzt tätig war.
IV. Verfahren
1. Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag eines Beteiligten, der eine
Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht des Antragstellers enthalten muss.
2. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung
sämtlicher Beteiligter tätig werden.
3. Ablauf des Verfahrens:
a) Klärung der Verfahrensvoraussetzungen: Ausfüllung des Fragebogens und der
Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Patienten. Einholung der Zustimmung des
betroffenen Arztes oder der Gesellschaft, für die der Arzt tätig war und der zuständigen
Haftpflichtversicherung.
b) Sachverhaltsaufklärung: Sobald die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, beginnt die
Sachverhaltsaufklärung. Die Krankenunterlagen der betroffenen und der vor- und nachbehandelnden
Ärzte werden angefordert.
c) Gutachtenauftrag: Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein
Gutachten eingeholt werden muss, wird der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten
übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen.
Etwa 4 Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird dann der Gutachtenauftrag an den Gutachter
übersandt.
d) Abschließende Stellungnahme: Sobald das Gutachten bei der Schlichtungsstelle vorliegt, wird es den
Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb
Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Die Aufklärungsproblematik wird nur
bei entsprechender Rüge geprüft. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur
mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von 1 Monat möglich.
V. Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa 14 Monate. Starke Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Dies beruht in der Regel auf Umständen, die die Schlichtungsstelle wenig beeinflussen kann,
z. B. Dauer der Bearbeitung durch einen externen Gutachter.
VI. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren ist für Patienten kostenfrei. Die Kosten eines von ihm beauftragten Vertreters und etwaigen Verdienstausfall sowie erhöhten Verpflegungsbedarf anlässlich einer Untersuchung durch den Gutachter trägt der Patient selbst.
VII. Rechtsweg
Kein Beteiligter muss die Entscheidung der Schlichtungsstelle akzeptieren. Der Zivilrechtsweg wird durch die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, soweit der Ersatzpflichtige am Schlichtungsverfahren beteiligt ist.
IX. Patientenvertreter
Neben seiner Aufgabe einer allgemeinen Interessenvertretung der Patientenschaft in der Schlichtungsstelle hat er bei konkreten Patientenbeschwerden mit formalen Beanstandungen zum Verfahrensablauf auf Antrag des Patienten ein einzelfallbezogenes Akteneinsichtsrecht.
X. Verfahrensordnung
Die Verfahrensordnung und weitere Informationen sind verfügbar unter www.schlichtungsstelle.de