Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern - www.schlichtungsstelle.de
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Verfahrensordnung der
Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
der norddeutschen Ärztekammern

§ 1
(1) Die Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft der norddeutschen Ärztekammern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen zum Zwecke der gemeinsamen Errichtung und des gemeinsamen Betriebes einer Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, um gemeinsam mit dem Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e.V. (HUK-Verband) dazu beizutragen, Streitigkeiten wegen Haftpflichtansprüchen zwischen Ärzten und Patienten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, außergerichtlich beizulegen.

(2) Die norddeutschen Ärztekammern errichten eine gemeinsame Schlichtungsstelle mit Sitz in Hannover.

§ 2
(1) Die Schlichtungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten tätig, denen Schadensersatzansprüche aufgrund des Vorwurfs fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen.

(2) Beteiligte des Schlichtungsverfahrens sind

a) der antragstellende Patient;
b) der in Anspruch genommene Arzt;
c) der in Anspruch genommene Krankenhausträger;
d) der Haftpflichtversicherer des Arztes oder des Krankenhauses oder
    der Träger der Eigenversicherung des Krankenhauses.

Alle Beteiligten können sich vertreten lassen. Jeder Beteiligte ist antragsberechtigt. Die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt, wenn einer der Beteiligten widerspricht. 

(3) Die Schlichtungsstelle wird nicht tätig,   

a) solange ein Zivilgerichtsverfahren wegen derselben Tatsache
    anhängig ist und nicht gemäß
§§ 251, 278 der Zivilprozeßordnung 
    ruht,   

b) wenn ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über einen 
    Behandlungsfehler entscheiden hat oder wenn der Streitgegenstand
    durch Vergleich erledigt wurde,   

c) solange auf Antrag des Patienten ein staatsanwaltschaftliches
    Ermittlungsverfahren wegen derselben Tatsache anhängig ist.   

Wird ein Verfahren gem. a) oder c) nach Anrufung der Schlichtungsstelle eröffnet oder bekannt, so wird das Schlichtungsverfahren eingestellt. 

§ 3 
(1) Ziel der Schlichtungsstelle ist es, möglichst rasch und eingehend den Sachverhalt aufzuklären. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzuwirken und insbesondere die für die Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Informationen umgehend zu erteilen.

(2) Auf Anforderung sind der Schlichtungsstelle die vollständigen Patientenunterlagen im Original zur Verfügung zu stellen.

§ 4
(1) Der Schlichtungsstelle gehören als Mitglieder an

1 Arzt als Vorsitzender    
1 Jurist mit Befähigung zum Richteramt       
und weitere Ärzte.

(2) Sie werden von den norddeutschen Ärztekammern gemeinsam bestellt. Die norddeutschen Ärztekammern können weitere Juristen mit Befähigung zum Richteramt zu Mitgliedern der Schlichtungsstelle bestellen. Im Bedarfsfall kann die Schlichtungsstelle Ärzte aus den betroffenen Gebieten beratend hinzuziehen.

§ 5
(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist grundsätzlich schriftlich. Die Schlichtungsstelle kann die Anberaumung einer mündlichen Erörterung und das persönliche Erscheinen der Beteiligten vorsehen.

(2) Entscheidet die Schlichtungsstelle in der Sache, so holt sie erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten ein, das den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen ist. Vor Einholung des Gutachtens erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu der Person des vorgesehenen Gutachters und zu den vorgesehenen Beweisfragen an den Gutachter zu äußern. Für die eventuelle Ablehnung eines Gutachters gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend. Nach Eingang des Gutachtens sollen die Beteiligten dieses vor einem Schlichtungsvorschlag zur Kenntnis erhalten mit der Gelegenheit, binnen einer Frist von vier Wochen, die auf Antrag des Patienten verlängert werden kann, Stellung zu nehmen sowie eventuelle Ergänzungen anzuregen.

(3) Im Schlichtungsverfahren werden mindestens ein Arzt und ein Jurist tätig. Die Geschäftsverteilung bestimmt der Vorsitzende. Die im jeweiligen Schlichtungsverfahren tätig gewordenen Mitglieder der Schlichtungsstelle schließen ihre Tätigkeit mit einem Schlichtungsvorschlag ab, der eine Stellungnahme zur Haftpflicht dem Grunde nach enthält. Auf Wunsch der Beteiligten wird auch ein Vorschlag zur Streitbeseitigung unterbreitet.

(4) Der Schlichtungsvorschlag ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von einem Arzt und einem Juristen zu unterzeichnen. Den Beteiligten ist je eine Ausfertigung zuzuleiten. Soweit die Beteiligten nach Zuleitung des Schlichtungsvorschlages binnen einer Frist von einem Monat neue Tatsachen vortragen, entscheidet die Schlichtungsstelle darüber, ggf. unter Zuziehung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen.

(5) Die verfahrensmäßige Abwicklung übernimmt der Jurist.

§ 6
(1) Für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten der Schlichtungsstelle tragen die norddeutschen Ärztekammern nach besonderer Vereinbarung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 und 3.

(2) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten ihrer Rechtsvertreter und eventuelle Reisekosten selbst.

(3) Die Kosten eines von der Schlichtungsstelle beigezogenen Gutachters und die jeweils geltende Verfahrenspauschale trägt der Versicherer des Arztes bzw. der Krankenhausträger.

§ 7
Durch den Schlichtungsvorschlag wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.