Erschienen im Niedersächsischen Ärzteblatt 12/1999
In Arzthaftpflichtstreitigkeiten spielt die ärztliche Dokumentation eine wichtige, nicht selten eine entscheidende Rolle. Im Verfahren der Norddeutschen Schlichtungsstelle werden, sobald das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten und die Befreiung von der Schweigepflicht vorliegen, alle Krankenunterlagen des Patienten, auch von nicht am Verfahren beteiligten Ärzten, beigezogen. Die Ärzteschaft unterstützt dieses Bemühen und stellt in aller Regel die erbetenen dokumentarischen Unterlagen zur Verfügung.
Wenn also widersprüchliche Darstellungen der Parteien vorliegen (und das ist in vielen Verfahren der Fall), sind der Gutachter sowie die medizinischen und juristischen Bearbeiter des Falles in der Schlichtungsstelle, zumeist in der Lage, den medizinischen Sachverhalt anhand der aktuell erstellten ärztlichen Dokumentation zu klären.
Zu den herangezogenen Dokumenten gehören auch die im Arztverkehr ausgefüllten Formulare. Während Kopien etwa des Vertreterscheines oder der Einweisung häufig vorliegen, fehlt eine solche des Überweisungsscheines fast immer. So fehlen in manchem strittigen Verfahren Belege für den Überweisungsauftrag, an den der Auftragnehmer sich grundsätzlich zu halten hat (Zielauftrag oder aber Auftrag zur konsiliarischen Beratung und Mitbehandlung) und die vom Auftraggeber formulierte Fragestellung und Diagnose-Annahme. Das Fehlen dieser Dokumente kann die Sachverhaltsaufklärung behindern und zu beweisrechtlichen Nachteilen desjenigen führen, der seine Argumentation auf den Inhalt des Überweisungsauftrages stützt.
Dies gilt im übrigen nicht nur für das Schlichtungsverfahren, sondern gleichermaßen auch für gerichtliche Auseinandersetzungen.
Die Schlichtungsstelle empfiehlt deshalb allen Ärzten, beim Einreichen solcher Dokumente zur Abrechnung am Ende des Quartals, Kopien derselben bei ihren Krankenunterlagen des Patienten zu behalten.