Aus der Praxis der norddeutschen Schlichtungsstelle

Rechtsprechung zur telefonischen Aufklärung

Erschienen im Niedersächsischen Ärzteblatt 11/2010

In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 204/09 – OLG München

Bei einem Kleinkind war eine Leistenhernien-Operation geplant. Der Anästhesist führte zwei Tage vor dem Eingriff mit dem Vater des zu operierenden Kindes ein Telefonat über die bevorstehende Operation, dessen Inhalt streitig ist. Am Morgen vor der Operation unterzeichneten die Eltern des Kindes ein Einwilligungsformular.

Bei der Operation kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen. Infolge des Narkosezwischenfalls erlitt das Kind eine schwere zentralmotorische Störung, die insbesondere die Fein- und Grobmotorik, die Koordinations- und Artikulationsfähigkeit beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht München hielt es, was die anästhesiologische Aufklärung anbelangte, für ausreichend, dass der Anästhesist den Vater über die bevorstehende Anästhesie seiner Tochter telefonisch aufgeklärt hat. In dem cirka 15 Minuten dauernden Telefonat, das der Vater als angenehm und vertrauensvoll geschildert habe, habe dieser hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu informieren. Dabei habe ihn der Anästhesist in dem vom Sachverständigen als vollständig und zutreffend bezeichneten Aufklärungsgespräch in gebotenem Umfang über die Risiken der Anästhesie aufgeklärt, insbesondere auf die Gefahren hingewiesen, die sich bei der Operation verwirklicht haben (Atemstörungen, Beatmungsprobleme, Herz-Kreislaufprobleme und Querschnittslähmung). Im Übrigen habe der Sachverständige Narkosezwischenfälle sowohl bei einem drei Wochen alten Neugeborenen als auch bei wenige Monate alten Säuglingen als extrem selten bezeichnet. Die Tatsache, dass der Anästhesist nur mit dem Vater gesprochen habe, sei angesichts des im unteren bis allenfalls mittleren Anforderungs- und Risikoprofil liegenden Eingriffs rechtlich unbedenklich. Der Anästhesist habe sichergestellt, dass nicht allein der Vater über die Operation seiner Tochter entschieden habe, indem er darauf bestanden habe, dass beide Elternteile vor der Operation anwesend gewesen seien. Er habe dabei beiden Elternteilen nochmals Gelegenheit zu Fragen gegeben und beide hätten sodann ihr Einverständnis zur Operation erteilt, indem sie den Anästhesiebogen (einschließlich der handschriftlich vermerkten Risiken) unterzeichnet hätten.

Der Bundesgerichtshof hatte insbesondere auch die Frage zu entscheiden, ob eine telefonische Aufklärung über die Risiken einer Anästhesie bei einer ansonsten einfachen Operation zwei Tage vor dem Eingriff den Anforderungen der Rechtsprechung an ein „vertrauensvolles Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient“ genügt, insbesondere, wenn der Arzt unmittelbar vor der Operation nochmals ausdrücklich nachfragt, ob noch Unklarheiten bestehen oder Fragen offen sind.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird ausgeführt, grundsätzlich könne sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Ein Telefongespräch gebe ihm ebenfalls die Möglichkeit, auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Dem Patienten bleibe es unbenommen, auf einem persönlichen Gespräch zu bestehen. Handele es sich dagegen um komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken, werde eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein.

Das Aufklärungsgespräch habe im Streitfall die typischen Risiken einer Anästhesie im Zusammenhang mit einem eher einfachen chirurgischen Eingriff betroffen. Die Anästhesie hatte gewisse, durchaus erhebliche, aber insgesamt seltene Risiken. Das Telefonat dauerte 15 Minuten und wurde von dem Vater des Kindes selbst als angenehm und vertrauensvoll bezeichnet. Unter diesen Umständen begegne es keinen Bedenken, die Vorgehensweise des Anästhesisten als zulässige Möglichkeit der Aufklärung über die Risiken der Anästhesie anzusehen.

Dabei sei dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Anästhesist bei seinem Telefongespräch mit dem Vater darauf bestanden habe, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, nochmals Gelegenheit zu Fragen erhalten und sodann ihre Einwilligung zur Operation durch Unterzeichnung des Anästhesiebogens einschließlich der handschriftlichen Vermerke erteilen. Dabei durfte der Anästhesist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aufgrund des vorangegangenen telefonischen Aufklärungsgesprächs mit dem Vater davon ausgehen, dass dieser bereits die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken mit der Mutter besprochen hatte.

Praxistipp

Wichtig, wenn von dieser Art der Informationsübermittlung Gebrauch gemacht werden soll:
1. Diese Form der Aufklärung ist nur ausnahmsweise und in bestimmten Fallkonstellationen zulässig, Zurückhaltung ist daher empfohlen.
2. Die Dokumentation des Telefonats (Datum, Uhrzeit, Dauer, Inhalt stichwortartig).
3. Die ausdrückliche Nachfrage unmittelbar vor der Operation, ob noch Unklarheiten bestehen oder Fragen offen sind. Einwilligungserklärung ausdrücklich bestätigen lassen.
4. Standardisiertes Vorgehen definieren und dies in der organisatorischen Praxisdokumentation festhalten (zum Beispiel Praxishandbuch mit allgemeinen Anweisungen und Regelungen).

Autoren:

JN

Dr. Johann Neu, Rechtsanwalt

ehemaliger Geschäftsführer der Schlichtungsstelle
für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern
Hans-Böckler-Allee 3
30173 Hannover