Aus der Praxis der norddeutschen Schlichtungsstelle

Verordnung von Cefuroxim trotz Verdachts auf eine vorangegangene anaphylaktische Reaktion – anamnestische Fremdbefunde vor dem Abheften lesen!

Erschienen im Nds. Ärzteblatt 8/2012

Kasuistik

Im Frühjahr 2008 waren bei dem 50-jährigen Patienten mehrere Operationen des Zungengrundes und des Weichgaumens durchgeführt worden. Vor der Durchführung des letzten Eingriffes erhielt der Patient eine Cefuroximkurzinfusion, während der Übelkeit und Luftnot auftrat, er erlitt einen Kollaps und musste reanimiert werden. Als Ursache wurde von den behandelnden Ärzten eine massive allergische Reaktion auf das Antibiotikum Cefuroxim vermutet, obwohl der Patient mit diesem Medikament zuvor schon mehrfach behandelt worden war und keine solche Reaktionen gezeigt hatte. Dieser Krankheitsverlauf ist im Arztbrief der Hals-Nasen-Ohren-Klinik dokumentiert.

Im Herbst 2008 war wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms die stationäre Behandlung in einer Neurologischen Klinik erfolgt. Dort wurden unter anderem die folgenden Diagnosen gestellt: Hirnorganisches Psychosyndrom, kognitive Teilleistungsstörungen, Defizite der Vigilanz und Mobilität bei Verdacht auf hypoxischen Hirnschaden nach kardio-pulmonaler Reanimation bei Verdacht auf anaphylaktische Reaktion auf Cephalosporine (Cefuroxim). Diese Diagnosen sind in dem vorläufigen Entlassungsbericht der Neurologischen Klinik vom 1. Oktober 2008 festgehalten.

Anfang Januar 2009 stellte sich der Patient wegen Drehschwindel mit Übelkeit in der Praxis des HNO-Arztes vor. Die Entlassungsberichte der HNO-Klinik und der Neurologischen Klinik wurden dem Arzt übergeben. Bei einer weiteren Vorstellung zwei Wochen später erfolgte das Ausstellen eines Rezeptes über Cefuroxim 500 und Prednisolon 20 mg.

Mitte Februar 2009, nach der erstmaligen Einnahme von Cefuroxim 500, wurde der Notarzt alarmiert, da der Patient eine Rötung und ein Brennen an den Extremitäten bemerkt hatte, unter Luftnot litt und einen Kollaps erlitten hatte. Beim Eintreffen des Rettungsdienstes war der Blutdruck nicht messbar. Es erfolgte der Transport in das nächstgelegene Klinikum, wo die notfallmäßige Behandlung erfolgte. Dort wurde die Diagnose gestellt: Allergische Reaktion nach Cefuroxim-Einnahme. Es erfolgte die Behandlung mit Kortison, Tavegil und Suprarenin. Der Patient wurde nach erfolgter Behandlung am selben Tag beschwerdefrei und kreislaufstabil mit dem Hinweis entlassen, dass die erneute Einnahme von Cefuroxim unbedingt zu vermeiden sei.

Der Patient moniert die Verordnung von Cefuroxim. Die Krankenhausunterlagen seien dem HNO-Arzt übergeben worden. Die jetzt aufgetretenen Herzrhythmusstörungen, Halsschmerzen, das verbliebene Kribbeln in den Gliedern und Schluckstörungen könnten möglicherweise auf dieses zweite Schockereignis zurückgeführt werden.

Der HNO-Arzt argumentiert, der Patient sei in der Vergangenheit von verschiedenen Ärzten und zu verschiedenen Zeiten mit dem Medikament Cefuroxim behandelt worden, sowohl in Tablettenform als auch intravenös und habe das Medikament auch immer sehr gut vertragen. Demgemäß hätte nichts dagegen gesprochen, das Antibiotikum Cefuroxim zu rezeptieren.

Entscheidung der Schlichtungsstelle

Nachweislich der Arztbriefe der HNO-Klinik und der Neurologischen Klinik leidet der Patient an einem hirnorganischen Psychosyndrom nach kardiopulmonaler Reanimation, wobei als Ursache eine anaphylaktische Reaktion auf Cephalosporine (Cefuroxim) angenommen wird. Dies ist in den Arztbriefen deutlich dokumentiert.

Somit musste dem HNO-Arzt bekannt gewesen sein, dass der Verdacht auf eine anaphylaktische Reaktion auf Cefuroxim bei dem Patienten geäußert worden war. Dennoch hat er dieses Medikament verordnet. Dies hatte zur Folge, dass nach Einnahme einer Tablette Cefuroxim erneut eine anaphylaktische Reaktion auftrat, weshalb der Notarzt alarmiert werden musste und eine notfallmäßige Behandlung im Klinikum erfolgte. In Kenntnis des Verdachtes auf Vorliegen einer allergischen Reaktion gegen Cefuroxim hätte dieses Medikament nicht verordnet werden dürfen.

Gesundheitsschaden

Der Kreislaufkollaps auf dem Boden der allergischen Reaktion auf Cefuroximeinnahme war somit fehlerbedingt. Die notärztliche Behandlung und die notfallmäßige Behandlung in der Klinik sind die Folgen der vermeidbaren allergischen Reaktion auf das Antibiotikum Cefuroxim.

Ein bleibender Gesundheitsschaden ist dem Patienten nicht beweisbar entstanden. Die Herzrhythmusstörungen sind auf den vorbestehenden Hypertonus, die Schluckstörungen und Halsschmerzen am ehesten auf die bekannte Zungengrundhyperplasie und deren Behandlung zurückzuführen. Das bestehende Kribbeln der Glieder stellt keine typische Folge einer allergischen Reaktion dar. Die Beweislast für die vorstehenden Schäden liegt auf Seiten des Patienten.

Praxistipp

Es ist im Praxisalltag nicht realisierbar, dass umfangreiche Fremdunterlagen bei Übergabe eines Aktenkonvolutes sofort komplett gelesen werden können. Gleichwohl muss der Arzt die Essentials vor Beginn einer invasiven Therapie, wozu auch die Verordnung eines nicht nebenwirkungsfreien Medikaments gehört, verinnerlichen.

Versehentliches Nichtlesen lässt sich ohne Aufwand vermeiden, wenn Sie gelesene Unterlagen markant kennzeichnen.

Autoren:

JN

Dr. Johann Neu, Rechtsanwalt

ehemaliger Geschäftsführer der Schlichtungsstelle
für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern
Hans-Böckler-Allee 3
30173 Hannover